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NOVELLIERUNG DER EUROPÄISCHEN EICHVERORDNUNG

Mit der Novellierung der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID, Measuring Instruments Directive) zum 30. April 2004 gehen wesentliche Änderungen für das Eichen von Schankgefäßen einher. Die wichtigsten Neuheiten und Auswirkungen möchten wir aus aktuellem Anlass kurz für Sie darstellen*.
 
Die neue MID ist seit Veröffentlichung am 30. April 2004 im Amtsblatt L 135 der Europäischen Union als Richtlinie 2004/22/EG in Kraft und erhält ihre verbindliche Gültigkeit nun zum 30.10.2006.
 
Bei der Umsetzung in nationales Recht sind länderabhängige Übergangszeiten von bis zu 10 Jahren möglich. Ohne eine solche Übergangszeit tritt die neue MID bereits zum 1.11.2006 in Großbritannien in Kraft. Sofern Sie somit Schankgefäße in den englischen Raum liefern, sind die Richtlinien ab dem 1.11.2006 für diese Gefäße bindend.
 
Für andere europäische Länder sind die Fristen in vielen Fällen noch unklar.
 
Die Neuregelungen bringen folgende Änderungen mit sich:
 
  • Die Verantwortung für den richtigen Inhalt eines Schankgefäßes trägt zukünftig wieder der Hersteller bzw. Dekorationsbetrieb, der jedes Schankgefäß kennzeichnen und eine Konformitätserklärung ausstellen muss.
    Frühere Ausnahmen, dass Brauereien ihren Markennamen in der Eiche führen, sind somit nach einer Übergangsfrist nicht mehr möglich.
  • In Verbindung mit dem eigentlichen Füllstrich und dem Nennvolumen muss eine Herstellerkennzeichnung (RASTAL) fest und unauslöschlich unter dem Eichstrich angebracht sein
  • Zusätzlich müssen alle Schankgefäße mit einer sogenannten CE-Kennzeichnung in mindestens 5 mm Schriftgröße und vorgegebener Typografie – ebenfalls fest und unauslöschlich – gekennzeichnet sein.

    Bei der Kennzeichnung handelt es sich um einen Buchstaben-Zahlen-Code. Dieser setzt sich zusammen aus der Angabe „CE“, gefolgt von der Metrologie-Kennzeichnung „M“ und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, eingefasst in einen rechteckigen Rahmen. Die letzten vier Ziffern des Codes kennzeichnen das prüfende Institut („benannte Stelle“).

    Die Stelle, Position der Kennzeichnung wurde dabei nicht vorgeschrieben.

Aufbau MID
 
  • Der Eichstrich muss mindestens 10 mm lang sein, die weitere Länge ist aber nicht limitiert, Farbe und Abstand des Füllstrichs zum Glasrand sind frei wählbar.
  • Zukünftig dürfen Schankgefäße mit allen Nennvolumina von 10 ml bis 5 Liter geeicht werden. Dies gilt allerdings nicht für Deutschland, wo man an den Volumenstandards der bisherigen Schankgefäßverordnung festhält.
  • Die neue MID erlaubt das Anbringen von bis zu drei Füllstrichen, wobei die CE-Kennzeichnung nur einmal zu erfolgen hat.

    Dabei müssen die Füllstriche allerdings unterschiedliche Volumina aufzeigen und es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen.
  • Die Toleranzen bei den Ausschankmaßen werden sich geringfügig ändern. Beim so genannten Randmaß (Eiche bis zum Mundrand, z.B. 1 Pint randvoll) wird es keine Minustoleranz geben. (Dabei trägt RASTAL dafür Sorge, dass die Randvollvolumina zukünftig genauestens eingehalten  bzw. nicht mehr unterschritten werden)
Durch die in der Kennung enthaltene Jahreszahl wir sich die Kennziffer jährlich ändern, was insbesondere bei gepressten Artikeln mit fest in der Form integrierter Eiche zu einem Mehraufwand führen kann.
 
Um zusätzliche Dekorationskosten möglichst zu sparen wird RASTAL versuchen, alle gepressten Artikel (wie z.B. Seidel) dahingehend zu ändern, dass bereits das RASTAL-Logo unter dem Eichmaß fest in der Form eingeprägt ist, und nur noch das MID-Zeichen durch Druck oder Laserung angebracht werden muss.
 
Über den genauen Sachverhalt und die Möglichkeiten für die von Ihnen eingesetzten Schankgefäße beraten Sie gerne Frau Möhring oder Herr Heinz unter 0 26 24/16 0.
 
Da die MID nicht rechtzeitig in nationales Eichrecht umgesetzt wurde, gilt die Richtlinie in der Form unmittelbar zum 30.10.2006 für die gesamte EU, wobei die oben genannten Übergangsfristen möglich sind. Bei Lieferungen nach Großbritannien sind wir somit bereits ab dem 1. November an die neue MID gebunden, da hier keine Übergangsfrist gilt und sogar das „Government Stamping Office“ bereits aufgelöst wurde.
 
Einen Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Union finden Sie nebenstehend zum Download, darin finden Sie sämtliche Sachverhalte nochmals in der ausführlichen Fassung. Falls Sie an weiteren Informationen interessiert sind, wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne bereit, Sie über weitere Details zu informieren.
 
 
* Die auf dieser Seite dargestellten Sachverhalte sollen lediglich unseren interessierten Partnern der Getränkeindustrie die Möglichkeit geben, sich mit der Entwicklung und der Umsetzung der Novellierung der Eichverordnung (MID) vertraut zu machen. Die Inhalte dieser Darstellungen sowie vorhergehende oder nachfolgende Dokumente sind nicht als rechtliche, steuerrechtliche oder anderweitige Empfehlungen aufzufassen. Alle interessierten oder betroffenen Parteien sollten sich von eigenen Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beraten lassen.
 
Füllstriche
Zukünftig möglich: bis zu drei Füllstriche
 
 
CE-Kennzeichnung
Verschiedene Möglichkeiten für die CE-Kennzeichnung
 
 
Einen Auszug aus dem Amtsblatt L 135 der Euopäischen Union erhalten Sie hier zum Download (PDF, 105 kB)