Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

1.2
Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen stellen ein bindendes Angebot dar. Dieses Angebot können wir nach unserer Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die Ware zugesendet wird.

2.2
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der schriftliche Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4
Bei Auftragserteilung gelten branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% und entsprechender Preisausgleich als vereinbart.

3. Angebots- und Herstellungsunterlagen

3.1
Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht gravierend beeinträchtigen.

3.2
Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns zur Herstellung von Dekoren und dergleichen entwickelten Unterlagen sowie an von uns erstellten Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Formen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dies gilt auch bei anteiliger oder voller Kostenübernahme dieser Leistungen durch den Besteller. Der Besteller darf diese Dokumente oder Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche, noch inhaltlich zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages geführt haben.

3.3
Soweit die Erzeugnisse nach Zeichnungen, Qualitätsmustern oder anderen Vorlagen des Bestellers hergestellt oder geliefert werden, obliegt ihm die Beachtung etwaiger Rechte Dritter unter unserer Freistellung von allen sich eventuell daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber Dritten.

4. Preise – Zahlung

4.1
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.2
Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Des Weiteren sind wir berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Straf-/Antidumpingzölle, Währungsschwankungen, Rohstoffpreiserhöhungen etc.) die Preise auch im Einzelfall entsprechend anzupassen.

4.3
Bei Erstbestellungen liefern wir, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, nur gegen Vorauskasse.

4.4
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs vor.

4.5
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig bereits geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung steht.

4.6
Es gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen netto nach Rechnungserhalt. Bei Lieferung und Berechnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewähren wir 2% Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.

4.7
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.8
Der Besteller ist mit der Übermittlung seiner Daten an Auskunfteien einverstanden, soweit dies zum Zweck einer Kreditüberprüfung erforderlich ist.

4.9
Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Transportbedingungen

5.1
In der Wahl der Transportmittel und der Transportwege sind wir frei. Durch besondere Wünsche des Bestellers entstehende Mehrkosten gehen zu seinen Lasten, wie auch durch Behälterverkehr entstehende Spesen.

5.2
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden für die Verpackung 5% des Warenwertes berechnet. Kisten, Verschläge, Harasse und spezielle Versandkartons werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

5.3
Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir auf Europaletten. Besteller, die keinen Europaletten-Tausch vornehmen, stellen wir die entsprechen den Kosten in Rechnung.

6. Geltungsbereich

6.1
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6.2
Wir können - unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Bestellers - vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

6.3
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

6.4
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungswecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6.5
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, gleich aus welchem Grund, so ist unsere Haftung nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang

7.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

7.2
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Sendung bestimmter Dritter auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen wurden. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.

7.3
Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7.4
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Der Besteller hat das Recht, geringere Lagerkosten nachzuweisen.

8. Gewährleistung, Sachmangel

8.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate nach Gefahrübergang. Für als mindere Qualität bzw. 2A-Ware angebotene oder verkaufte Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2
Übliche Form- oder Farbabweichungen von der vereinbarten Ausführung oder eine unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendungszweck gebundenen Brauchbarkeit stellen keinen Sachmangel dar.

8.3
Tassen und Krüge aus Keramik werden, soweit nicht anders vereinbart, in einer Ofensortierung geliefert. Hierbei sind generell nachfolgende Materialeigenschaften vom Besteller zu akzeptieren und stellen keinen Sachmangel dar: Glasurschlieren, Nadelstiche, kleine Eisen- oder sonstige Einschlüsse, Toleranzen in Glasurfarbe und -glanz, Farbverläufe und Unebenheiten. Einzelne Freigabe- oder Anschauungsmuster stellen keinen qualitativen Durchschnitt dar.

8.4
Farbvorgaben seitens des Bestellers anhand von gängigen Farbfächern (Pantone, HKS, etc.) versuchen wir umzusetzen, jedoch sind geringe Farbabweichungen aus technischen Gründen nicht zu vermeiden und stellen keinen Sachmangel dar. Ebenso sind geringe Abweichungen von Freigabemuster zur Serienfertigung möglich, da die Muster unter simulierten Fertigungsbedingungen produziert werden.

8.5
Aufgrund von handelsüblichen Toleranzen der zu bedruckenden Artikel sowie weiteren technisch bedingten Gegebenheiten kann kein hundertprozentig homogenes Druckbild garantiert werden. Aus gleichen Gründen sind leichte Druckversätze im Mehrfarbendruck unvermeidbar. Geringfügige Abweichungen der Serie zum Freigabeentwurf bzw. zum Andruckmuster stellen keinen Sachmangel dar.

8.6
Fertigungsbedingt kann es vorkommen, dass ein geringer Anteil unserer produzierten und gelieferten Artikel aufgrund der unter 8.2 bis 8.5 beschriebenen Sachverhalte leichte Abweichungen vom vereinbarten Zustand zeigt. Liegt dieser Anteil jedoch unter 5% der Gesamtauflage, so ist dies vom Besteller zu akzeptieren.

8.7
Alle von uns angebotenen Gläser und Tassen sind, sofern nicht anders bezeichnet, zum Gebrauch als Trinkgefäße gefertigt und nicht stapelbar. Für andere, zweckentfremdete Verwendung ist eine Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen.

8.8
Bei den von uns angebotenen Glastassen und Gläsern handelt es sich, sofern nicht anders bezeichnet, um handelsübliche Produkte aus Soda-Lime-Industrieglas. Diese dürfen keiner offenen Flamme ausgesetzt werden und sind eingeschränkt thermoschockgeeignet.

8.9
Die Spülmaschineneignung variiert mit der eingesetzten Materialkombination, den verwendeten Farben und den Reinigungsbedingungen.

8.10
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten Anlieferort befindet.

8.11
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach einer innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Kaufpreisminderung verlangen.

8.12
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

8.13
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2
Wir haften nicht im Fall einzelner Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

9.3
Soweit wir gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,- je Schadenereignis beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7
Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen des Fehlens garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Der Liefergegenstand bleibt in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

10.2
Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu veräußern. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt er hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

10.3
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer 10 an uns abgetretenen Forderung befugt. Der Besteller wird die auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einzugsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretene Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber uns verlangen.

10.4
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung von unseren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

10.5
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentümer wird.

10.6
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

10.7
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung durch uns vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

11. Schlussbestimmungen

11.1
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist unser Geschäftssitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

11.2
Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

11.3
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.

Hinweis zum Datenschutz
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Auskunfteien) zu übermitteln.

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